Geld zurück vom unseriösen „Finanzcoach“?

Die Zahl tatsächlicher und selbst ernannter Finanzexperten in den sozialen Medien ist unüberschaubar. Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, in denen ihre Follower das entscheidende Know-how für ein finanziell sorgenfreies Leben erhalten sollen. Qualitativ überzeugen diese Lehrgänge jedoch nicht immer – gerade gemessen an ihrem oftmals happigen Preis. Wer einen entsprechenden Laufzeitvertrag abgeschlossen hat […]
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Die Zahl tatsächlicher und selbst ernannter Finanzexperten in den sozialen Medien ist unüberschaubar. Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, in denen ihre Follower das entscheidende Know-how für ein finanziell sorgenfreies Leben erhalten sollen. Qualitativ überzeugen diese Lehrgänge jedoch nicht immer – gerade gemessen an ihrem oftmals happigen Preis.

Wer einen entsprechenden Laufzeitvertrag abgeschlossen hat und sich über den Tisch gezogen fühlt, kann jedoch auf einen glimpflichen Exit hoffen: Das Landgericht München gab kürzlich einer Frau recht, die nach der Auflösung eines Finanzcoachings-Vertrages verlangt hatte. Sie gab an, der vermeintliche Experte habe sie geradezu überrumpelt. Wie viele andere verfügt er über keine Zulassung nach Paragraf 12 Fernunterrichtsschutzgesetz – damit sind seine Verträge grundsätzlich anfechtbar. Und das gelte auch in diesem Fall, befanden die Münchner Richter. Das vom Coachinganbieter vorgebrachte Argument, die damals arbeitslose Frau habe ja in die Selbstständigkeit starten wollen und daher nicht als Privatperson, sondern als Unternehmerin gehandelt, wurde verworfen.

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Jahr für Jahr müssen die europäischen Versicherer Berichte zu ihrer Solvabilität und Finanzlage (Solvency Financial Condition Reports, SFCR) vorlegen. Damit soll ihre Risikotragfähigkeit auch in eventuellen Krisenzeiten sichergestellt werden. Wenn ein Unternehmen eine Solvenzquote von 100 Prozent aufweist, bedeutet das: Selbst in einem extremen Stressszenario, wie es statistisch nur alle 200 Jahre zu erwarten ist, […]
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